Neue Entwicklungen: ein Ding der Unmöglichkeit – Fortsetzung

Neue Entwicklungen: ein Ding der Unmöglichkeit – Fortsetzung

Liebe Ringsportfreunde,

im Artikel „Neue Entwicklungen: ein Ding der Unmöglichkeit“ hatte die DRL einige Entwicklungen aufgezeigt, die der DRB in aller Stille den Landesorganisationen zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren (§ 24 Satzung DRB) vorgelegt hat. Die Abstimmungsfrist lief am 14.12.2016 um 24 Uhr ab. Am Folgetag gab das Generalsekretariat das Ergebnis bekannt.

Am 15.12.2016 um 12:45 Uhr teilte das Generalsekretariat mit:

Im o.g. Verfahren waren 14 Mitglieder des Präsidiums mit 14 Stimmen und 19 Landesverbände mit 59 Stimmen stimmberechtigt. Von 73 möglichen Stimmen wurden 65 Stimmen abgegeben. 1 Präsidiumsmitglied und 3 Landesverbände haben nicht an der Abstimmung teilgenommen und werden als Enthaltung gewertet.

Finanzordnung 54 Ja-Stimmen / 9 Nein-Stimmen / 10 Enthaltungen

Rechtsordnung 54 Ja-Stimmen / 7 Nein-Stimmen / 12 Enthaltungen

Strafordnung 41 Ja-Stimmen / 24 Nein-Stimmen / 8 Enthaltungen

Die beantragten Änderungen in den einzelnen Ordnungen sind damit mehrheitlich angenommen.

Unterstellt man einmal, das Präsidium habe geschlossen für das von ihm entwickelte Werk gestimmt (= 13 Stimmen), und rechnet diese aus dem Abstimmungsergebnis heraus, hätte die Strafordnung keine Mehrheit in den LO’s. Wer geht davon aus, dass dies das Vorgehen des DRB ändern würde?

Respekt an dieser Stelle an Frau Sigrun Dobner, die als Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses I aufgrund von § 24 Nr. 3 Satz der Satzung von Großkrotzenburg nach Dortmund gefahren und die Auswertung der Ergebnisse dort so schnell überwacht hat, dass schon um 12.45 Uhr des Folgetages das Endergebnis verkündet werden konnte.

Wo stehen wir nun tatsächlich und was bedeutet das für den 20.12.2016?

Obwohl der DRB im Vorstand und Präsidium etliche Juristen hat und sich insbesondere der Vizepräsident Rechtsanwalt Dr. jur. Wozniak in der Außendarstellung des DRB als Wortführer deutlich exponiert, verbleiben folgende Erkenntnisse:

1. Die Bundesligaordnung, die den 20.12.2016 enthält, ist rechtswidrig und unwirksam.

Die Satzung selbst setzt in den §§ 3 und 6 die Existenz einer (Zitat) „1. und 2. Bundesliga“ getrennt voneinander voraus. Die Bundesligaordnung darf deshalb nur (Zitat § 6 Satzung) „die Zulassung der Vereine zur 1. und 2. Bundesliga und die Startberechtigung in den Bundesligen regeln und auch die Finalkämpfe um die Deutsche Mannschaftsmeisterschaft, die Play-off-, Relegations- sowie Auf- und Abstiegskämpfe“  regeln. Die Bundesligaordnung 2017/2018 setzt das aber nicht um. Sie beendet die Existenz einer ersten und zweiten Bundesliga und hebt deren implizite Trennung auf. Eine Vereinsordnung, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, ist unwirksam (BGHZ 105, 306 [313] = NJW 1989, 1724).

2. Die Finanzordnung des DRB, die insgesamt etliche Sanktionen und deren Höhe beinhaltet, und in § 9 Ziffer 2 für den „Rückzug“ ein Ordnungsgeld verhängt, sprich eine Vereinsstrafe vorsieht, ist insgesamt unwirksam.

Eine verhängte Vereinsstrafe muss in der Satzung vorgesehen sein (RGZ 125, 338 [340]; 151, 229 [232] BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 25 Rn. 21-22), d.h. die Straftatbestände und die angedrohten Strafen müssen in der Satzung festgelegt werden (MüKoBGB/Reuter BGB § 25 Rn. 44, RGZ 125, 388; 151, 232; BGHZ 47, 172 (178); BGHZ 55, 381 (385); OLG Celle WM 1988, 495). Eine satzungsnachrangige Vereinsordnung genügt nicht als Rechtsgrundlage für vereinsinterne Disziplinarmaßnahmen (OLG München BB 1977, 865);

Die Satzung des DRB enthält keinen Sanktionstatbestand „Rückzug“, sie beschreibt auch nicht deren Rechtsfolgen. Die Finanzordnung durfte als Nebenordnung eine in der Satzung angelegte Sanktion nicht erstmalig begründen. Allerdings ist genau das der Fall: Nur die Finanzordnung als Nebenordnung enthält die Sanktionsnorm.

Die Satzung enthält keinerlei Vereinssanktionen, weder sind die Straftatbestände noch die angedrohten Strafen in der Satzung selbst enthalten.

Eine Vereinsordnung, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, oder die Regelungen enthält, welche in die Satzung hätten aufgenommen werden müssen, ist insgesamt unwirksam (BGHZ 105, 306 [313] = NJW 1989, 1724).

3. Die Beschlüsse, die der DRB im schriftlichen Verfahren wegen Eilbedürftigkeit unter Verweis auf § 24 der Satzung, getroffen hat, sind unwirksam. Die Eilbedürftigkeit entstand aus der Situation, die durch die Bundesligaordnung 2017/2018 erst geschaffen wurde. Diese Bundesligaordnung ist unwirksam (siehe vorstehende Ziffer 1). Deshalb konnte eine rechtlich beachtliche Eile gar nicht entstehen. D.h. der Beschluss ist unter Verstoß gegen die Satzung zustande gekommen und daher unwirksam.

Was bedeutet das für die Vereine:

  • Nicht-Melden zum 20.12.2016 gilt nicht als Rückzug im Sinne der Finanzordnung, denn die Finanzordnung ist unwirksam.
  • Alle Sanktionsdrohungen, die auf der Strafordnung aufbauen, sind rechtswidrig.

Das Nicht-Melden zum 20.12.2016 ist ein Signal der Stärke!

DRL-Vorstand

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